Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970) verändert Vergütungssysteme fundamental. Sie verpflichtet Unternehmen zu umfassender Offenlegung und dokumentierter Gleichbehandlung. Die Anforderungen gehen weit über bisherige nationale Regelungen hinaus.
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Viele Unternehmen unterschätzen Umfang und Tiefe der neuen Pflichten. Die Richtlinie fordert nicht nur Datenlieferung, sondern systemische Veränderungen in Vergütungsstrukturen und -prozessen. Dieser Artikel erklärt die juristischen Kernpunkte und zeigt konkrete Handlungsbedarfe.
Die Richtlinie: Entstehung und Zielsetzung
Europäischer Rahmen
Die Richtlinie (EU) 2023/970 wurde am 10. Mai 2023 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben bis 7. Juni 2026 Zeit für die nationale Umsetzung. Die Berichtspflichten gelten ab 7. Juni 2027 (rückwirkend für das Jahr 2026).
Zentrale Ziele:
- Schließung des Gender Pay Gap in der EU (durchschnittlich 12,7 Prozent unbereinigte)
- Durchsetzung des Grundsatzes “gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit”
- Transparenz als Instrument zur Aufdeckung und Beseitigung von Diskriminierung
- Stärkung der Durchsetzungsrechte von Beschäftigten
Die Richtlinie baut auf Artikel 157 AEUV auf, der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen fordert. Sie konkretisiert diese Verpflichtung durch messbare Anforderungen und Sanktionsmechanismen.
Integration in nationales Recht
Österreich muss die Richtlinie bis Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Der Gesetzgeber hat Spielräume bei der Ausgestaltung, muss aber Mindestvorgaben einhalten.
Erwartbare österreichische Besonderheiten:
- Integration in bestehendes Gleichbehandlungsgesetz und Einkommensberichte-Gesetz
- Abstimmung mit Sozialpartnerstrukturen und Betriebsräten
- Berücksichtigung österreichischer KMU-Struktur bei Schwellenwerten
- Regelungen zu Kontrolle und Sanktionen durch Arbeitsinspektion
Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf EU-Mindestvorgaben vorbereiten. Diese stehen fest, auch wenn nationale Details noch ausverhandelt werden.
Für wen gilt die Richtlinie
Größenabhängige Schwellenwerte
Die Berichtspflichten greifen gestaffelt nach Unternehmensgröße:
Ab 150 Beschäftigte:
- Erste Berichtspflicht: 7. Juni 2027 (Daten für 2026)
- Danach: Jährliche Berichterstattung
Ab 100 Beschäftigte:
- Erste Berichtspflicht: 7. Juni 2031 (Daten für 2030)
- Danach: Jährliche Berichterstattung
Unter 100 Beschäftigte:
- Keine Berichtspflicht
- Auskunftsrechte der Beschäftigten gelten trotzdem
Schwellenwert bezieht sich auf durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Berichtsjahr. Teil- und Vollzeitkräfte werden gleich gezählt (keine Vollzeitäquivalente).
Konzernbetrachtung: Die Richtlinie gilt für jeden rechtlichen Arbeitgeber einzeln, nicht konzernweit. Eine Holding mit 500 Mitarbeitenden, verteilt auf 10 GmbHs mit je 50 Mitarbeitenden, ist nicht berichtspflichtig. Jede einzelne GmbH bleibt unter dem Schwellenwert.
Sachlicher Anwendungsbereich
Alle Wirtschaftszweige und Branchen: Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst, Non-Profit-Organisationen. Keine Ausnahmen für spezifische Sektoren.
Alle Beschäftigtengruppen:
- Angestellte und Arbeiter
- Befristete und unbefristete Verträge
- Voll- und Teilzeit
- Leiharbeitnehmer (beim Entleiher zu berücksichtigen)
- Freie Dienstnehmer (je nach nationaler Umsetzung)
Führungskräfte und Geschäftsführung: Angestellte Geschäftsführer fallen unter die Richtlinie. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anstellungsverhältnis sind ausgenommen.
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Welche Daten Unternehmen liefern müssen
Pflichtangaben im Entgeltbericht
Unternehmen müssen folgende Kennzahlen offenlegen:
- Gender Pay Gap gesamt (unbereinigt) Durchschnittliche Bruttostundenvergütung aller männlichen und weiblichen Beschäftigten, ausgedrückt als prozentuale Differenz.
Formel: GPG = (Ø Männer – Ø Frauen) / Ø Männer × 100
- Gender Pay Gap nach Entgeltgruppen Separate Berechnung für jede definierte Entgeltgruppe (vergleichbare Positionen).
- Gender Pay Gap bei ergänzenden/variablen Vergütungsbestandteilen Separate Ausweisung für Boni, Provisionen, Prämien, Sachleistungen.
- Median Gender Pay Gap Zusätzlich zum Durchschnitt: Differenz der mittleren Gehälter.
- Anteil Männer und Frauen je Entgeltgruppe Prozentuale Verteilung nach Geschlecht in jeder Vergütungskategorie.
- Anteil Männer und Frauen nach Entgeltquartilen Aufteilung aller Beschäftigten in vier gleich große Gruppen (nach Gehaltshöhe sortiert). Geschlechterverteilung in jedem Quartil angeben.
Zusätzliche Offenlegungspflichten
Objektive, geschlechtsneutrale Kriterien: Unternehmen müssen die Kriterien offenlegen, nach denen sie:
- Gehaltshöhen festlegen
- Gehaltserhöhungen gewähren
- Beförderungsentscheidungen treffen
Diese Kriterien müssen nachprüfbar und diskriminierungsfrei sein.
Stellenausschreibungen: Anfangsgehalt oder Gehaltsspanne muss bereits in der Stellenanzeige angegeben werden. Kandidaten dürfen nicht mehr nach Gehaltshistorie gefragt werden.
Gehaltsstrukturen: Bei Gender Pay Gap über 5 Prozent (bereinigt) ohne objektive Rechtfertigung müssen Unternehmen gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern eine Gehaltsstrukturanalyse durchführen.
Regelmäßige Aktualisierung
Berichtsintervalle:
- Unternehmen 150-249 Beschäftigte: Alle 3 Jahre
- Unternehmen ab 250 Beschäftigte: Jährlich
Veröffentlichung: Berichte müssen der zuständigen Behörde übermittelt und unternehmensöffentlich zugänglich gemacht werden. Betriebsräte erhalten vollständigen Zugang.
Dokumentation: Alle Berechnungsgrundlagen, Methodenentscheidungen und Datensätze müssen für Kontrollen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Auskunftsrechte der Beschäftigten
Individuelles Auskunftsrecht
Jede/r Beschäftigte kann Auskunft über das durchschnittliche Entgeltniveau verlangen:
- Für die eigene Entgeltgruppe
- Aufgeschlüsselt nach Geschlecht
- Für vergleichbare Tätigkeiten
Unternehmen müssen innerhalb angemessener Frist antworten (national festzulegen, voraussichtlich 30-60 Tage).
Was Beschäftigte erfragen können: “Wie hoch ist das durchschnittliche Gehalt von Männern und Frauen in meiner Entgeltgruppe?” “Welche Kriterien werden für Gehaltserhöhungen in meiner Position angewendet?” “Wie wurden diese Kriterien bei meiner letzten Gehaltsrunde angewendet?”
Was Unternehmen nicht offenlegen müssen: Individuelle Gehälter konkreter Personen (Datenschutz). Ausnahme: Bei sehr kleinen Vergleichsgruppen (unter 5 Personen) kann Auskunft verweigert werden, wenn Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich wären.
Rechte von Arbeitnehmervertretungen
Betriebsräte und Gewerkschaften erhalten erweiterte Rechte:
- Vollständiger Zugang zu allen Entgeltberichten
- Recht auf Konsultation vor Veröffentlichung
- Mitwirkung bei Gehaltsstrukturanalysen
- Überwachung der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen
Diese Rechte stärken die Position von Betriebsräten erheblich. Unternehmen müssen Sozialpartner frühzeitig einbinden.
Beweislastumkehr: Paradigmenwechsel im Diskriminierungsschutz
Das neue Prinzip
Die Richtlinie dreht die Beweislast um: Beschäftigte müssen nicht mehr beweisen, dass sie diskriminiert werden. Sie müssen lediglich Tatsachen glaubhaft machen, die auf Diskriminierung hindeuten.
Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Praktische Auswirkungen
Bisherige Situation: Mitarbeiterin vermutet Diskriminierung → Sie muss beweisen, dass ihr Geschlecht der Grund für niedrigeres Gehalt ist → Sehr schwierig, meist erfolglos.
Neue Situation nach Richtlinie: Mitarbeiterin zeigt: “Männliche Kollegen in vergleichbarer Position verdienen 15% mehr” → Unternehmen muss beweisen, dass objektive Gründe diese Differenz rechtfertigen → Ohne dokumentierte Systematik sehr schwierig.
Verschiebung des Risikos: Arbeitgeber tragen nun das Risiko fehlender oder unzureichender Dokumentation. Wer keine objektiven Kriterien nachweisen kann, verliert Rechtsstreitigkeiten.
Anforderungen an die Dokumentation
Objektive Kriterien:
- Stellenbewertung mit nachvollziehbarer Methodik
- Leistungsbeurteilungen nach transparenten Maßstäben
- Gehaltsentscheidungen mit schriftlicher Begründung
- Regelmäßige Überprüfung auf Diskriminierungsfreiheit
Zeitliche Nachvollziehbarkeit: Für jeden Zeitpunkt muss rekonstruierbar sein, warum eine Person ein bestimmtes Gehalt erhielt. Nachträgliche Rechtfertigungen reichen nicht.
Systemische Prüfung: Bei Gaps über 5 Prozent muss das gesamte Vergütungssystem auf strukturelle Diskriminierung untersucht werden. Einzelfallbetrachtung genügt nicht.
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Sanktionen und Durchsetzung
Bußgelder und Strafen
Die Richtlinie fordert “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Sanktionen. Mitgliedstaaten müssen Strafkataloge festlegen.
Erwartbare Sanktionen:
- Bußgelder bei Nichterfüllung der Berichtspflichten
- Schadensersatz für betroffene Beschäftigte
- Nachzahlung benachteiligter Personen (rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich)
- Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen
Referenz EU-Praxis: In anderen EU-Bereichen (DSGVO, Wettbewerbsrecht) liegen Bußgelder bei bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Ähnliche Größenordnungen sind bei Entgelttransparenz denkbar.
Kontrollmechanismen
Zuständige Behörden: In Österreich voraussichtlich: Arbeitsinspektion, Gleichbehandlungsanwaltschaft, evtl. neue spezialisierte Stellen.
Prüfungsauslöser:
- Routinekontrollen
- Beschwerden von Beschäftigten
- Hinweise von Betriebsräten
- Auffällige Kennzahlen in veröffentlichten Berichten
Prüfungsumfang: Behörden können vollständige Einsicht in Gehaltsdaten, Personalakten und Dokumentationen verlangen. Unternehmen müssen kooperieren.
Reputationsrisiken
Öffentliche Berichterstattung: Medien werden Entgeltberichte aufgreifen. Unternehmen mit hohen Gaps riskieren negative Publicity.
Employer Branding: Kandidaten recherchieren zunehmend Vergütungstransparenz. Fehlende Fairness schadet der Arbeitgeberattraktivität.
Investoren und ESG: Pay Equity wird Bestandteil von ESG-Ratings. Investoren berücksichtigen Entgeltfairness bei Anlageentscheidungen.
Relevanz für Vergütungssysteme
Notwendige Systemanpassungen
Bestehende Vergütungssysteme erfüllen die Anforderungen oft nicht:
Unstrukturierte Gehaltsfindung: “Verhandlungsgeschick” als Hauptkriterium führt zu systematischer Benachteiligung. Frauen verhandeln statistisch zurückhaltender.
Lösung: Objektive Gehaltsbänder mit definierten Einstufungskriterien.
Intransparente Bonussysteme: Subjektive Zielvereinbarungen und Ermessensspielräume bei der Auszahlung.
Lösung: Messbare Zielvorgaben, standardisierte Bewertung, nachvollziehbare Auszahlungsmatrix.
Fehlende Stellenbewertung: Ohne systematische Bewertung kann Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden.
Lösung: Analytische Stellenbewertung nach EU-konformen Kriterien (Qualifikation, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen).
Anforderungen an HR-Prozesse
Recruiting:
- Gehaltsspanne in jeder Stellenausschreibung
- Standardisiertes Gehaltsangebot nach objektiven Kriterien
- Keine Fragen nach Gehaltshistorie
- Dokumentation der Gehaltsbestimmung
Leistungsbeurteilung:
- Objektive, messbare Kriterien
- Geschulte Führungskräfte (Bias-Sensibilisierung)
- Standardisierte Formulare
- Plausibilitätsprüfungen (z.B. Geschlechterverteilung bei Ratings)
Gehaltsrunden:
- Systematische Gap-Analyse vor jeder Runde
- Budget für Korrekturen einplanen
- Dokumentation aller Einzelentscheidungen
- Überprüfung der Auswirkungen nach Umsetzung
Beförderungen:
- Transparente Auswahlkriterien
- Strukturierte Assessments
- Geschlechterverteilung monitoren
- Benachteiligungsmuster identifizieren
IT-Systeme und Dateninfrastruktur
Erforderliche Systemanpassungen:
- Vollständige Erfassung aller Vergütungsbestandteile
- Automatisierte Gap-Berechnungen
- Auswertungen nach Entgeltgruppen und Quartilen
- Schnittstellen für Behördenmeldungen
- Langfristige Datenspeicherung für Audits
Viele Standardsysteme (SAP, Workday, Personio) entwickeln entsprechende Module. Kleinere Unternehmen benötigen zumindest strukturierte Excel-Lösungen mit dokumentierter Methodik.
Zeitplan und Handlungsempfehlungen
Kritische Meilensteine
Bis Juni 2026: Nationale Gesetzgebung Österreich verabschiedet Umsetzungsgesetz. Unternehmen kennen finale Anforderungen.
Ab Juni 2026: Gesetz in Kraft Alle Anforderungen gelten unmittelbar. Systeme müssen betriebsbereit sein.
- Juni 2027: Erste Berichtspflicht (150+ MA) Berichte für Kalenderjahr 2026 müssen vorliegen. Datenerfassung läuft bereits 2026.
2031: Berichtspflicht erweitert (100+ MA) Auch kleinere Unternehmen berichten ab hier.
Empfohlene Vorbereitungsschritte
Sofort (bis Ende 2025):
- Gap-Analyse durchführen (auch wenn noch nicht verpflichtend)
- Systematische Stellenbewertung einführen
- Gehaltsbänder entwickeln
- Vergütungsprozesse dokumentieren
2026 (vor Inkrafttreten):
- IT-Systeme anpassen
- Führungskräfte schulen
- Betriebsrat einbinden
- Pilotumsetzung der Berichtspflichten
Ab 2027:
- Reguläre Berichterstattung
- Kontinuierliches Monitoring
- Maßnahmen zur Gap-Reduktion
- Regelmäßige Systemüberprüfung
Was Upstyle Consulting leistet
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Upstyle Consulting GmbH
Dr. Conrad Pramböck
Tel: +43 676 534 12 57
E-Mail: cp@upstyle-consulting.com
Wipplingerstraße 13/9, 1010 Wien
Stand: Dezember 2025. Dieser Artikel basiert auf der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970). Die nationale Umsetzung in Österreich steht aus (Frist: Juni 2026). Wir aktualisieren unsere Inhalte laufend, sobald das österreichische Gesetz verabschiedet wird.
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